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Rechtliche Fragen

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat eine umfangreiche Informationssammlung für Fachkräfte und Träger der Jugendhilfe zum Coronavirus erstellt. (www.dijuf.de/coronavirus-faq) Hier geht es im Bereich des Kinderschutzes z.B. um die Umsetzung begleiteter Umgänge, der Durchführung von Inobhutnahmen in Einrichtungen, die hierfür keine Betriebserlaubnis haben (um einen evtl. erhöhten Platzbedarf abzudecken) oder der von Fachkräften öffentlicher und freier Träger gemeinsam organisierten Notdiensten.

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft klärt über rechtliche Grundlagen, die besonders Vormünder betreffen auf: So z.B. beantwortet es die Frage, ob Vormünder weiterhin Kinder und Jugendliche in Einrichtungen und bei Pflegefamilien besuchen dürfen und worauf dabei zu achten ist und wie es um Besuchskontakte zwischen Eltern und Kind/Jugendlichem bestellt ist. Zugleich macht es auf stellenweise diesen Regelungen zuwiderlaufende Praxis aufmerksam.
(https://vormundschaft.net/vormundschaft-in-zeiten-der-corona-krise/)

Rechtsprechung: Keine Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen an Schulen

Rechtsprechung: Sorgerecht – Keine Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen an Schulen, § 1666 BGB
Das DIJuF e.V. fasst in einem Artikel seiner Zeitschrift JAmt verschiedene Rechtsprechungen zum Thema mutmaßliche Kindeswohlgefährdung durch Corona-Maßnahmen an Schulen zusammen. Es werden Hinweise für die Praxis gegeben.
Erschienen in JAmt 2021, Heft 6, S. 332f., mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF).

Zum Umgang mit der Problematik der Unterbringung im Rahmen von Inobhutnahmen angesichts der Corona-Pandemie

DIJuF-Rechtsgutachten zur Einwilligung in Corona-Test im Wege der Notkompetenz aus § 42 Abs. 2 S. 4 SGB VIII
In der aktuellen Situation kommt es vor, dass Inobhutnahme-Einrichtungen die Neuaufnahme von Kindern und Jugendlichen vom Vorliegen eines negativen Corona-Tests abhängig machen. Das Abwarten des Testergebnisses ist aber mit der Inobhutnahme als Eilmaßnahme nicht kompatibel. Zudem stellt sich die Frage, auf wessen Einwilligung es für die Durchführung des Tests ankommt. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat sich deshalb auf Anfrage eines seiner Mitgliedsjugendämter ausführlich mit der Problematik der Unterbringung im Rahmen von Inobhutnahmen angesichts der Corona-Pandemie befasst und hierzu ein DIJuF-Rechtsgutachten erstellt.

​​​​​​​Begleitete Umgänge, Umgangsrecht und Umgangsvereitelung während der Coronakrise

  • Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat Forum Transfer folgende rechtliche Stellungnahme zur Verfügung gestellt:„Durchführung von Umgangskontakten in den Räumen des Jugendamts, Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests“

  • Für die Umsetzung begleiteter Umgänge braucht es sozialpädagogisches Fachpersonal, das derzeit persönliche Kontakte da wo möglich meiden soll. Die Homepage der Rechtsanwälte Klages, Glaser und Krosch erläutert zu begleiteten Umgängen, dass diese durchaus aus Infektionsschutzgründen eine gewisse Zeit ausgesetzt werden können. Dass aber – wenn dieser Ausnahmezustand länger andauert – individuelle Lösungen gefunden werden müssen: „In Zeiten der akuten Coronakrise scheint es unausweichlich, wenn Jugendämter den Umgangskontakt vorübergehend zum Schutz vor weiteren Infektionen aussetzen. Dennoch müssen die Jugendämter bei einer längeren Aussetzung hinsichtlich der Umgangskontakte Vorkehrungen treffen und Lösungen finden, um die Eltern mittelfristig wieder in Kontakt mit dem Kind zu bringen.“ (www.kgk-kanzlei.de/rechtsgebiete/)
     
  • Das Thema „Umgang“ spielt in hochstrittigen Familien, in denen der Kinderschutz häufig seitens des Jugendamtes sichergestellt werden muss, eine große Rolle. Durch die Corona-Krise entstehen neue Reibungsflächen, es braucht eine klare Positionierung von Seiten der Fachkräfte in solchen Konfliktsituationen. Auf der Homepage von Dr. Langner wird beispielsweise klargestellt, dass prinzipiell kein Anlass besteht, bestehende Umgangsregelungen wegen Corona zu verändern, „da die Gefährdungslage bei beiden Eltern gleichermaßen sein dürfte, wenn diese nicht infiziert sind und sich nach den von staatlichen Behörden empfohlenen Verhaltensweisen richten.“ Ebenso werden entsprechende Ausnahmen dargelegt – eine behördlich angeordnete Quarantänezeit sei ein „unüberwindbares Umgangshindernis“. (www.kanzlei-arbeitsrecht-familienrecht.de)
     
  • Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat FAQs zum Umgangsrecht in Zeiten von Corona zusammengestellt. Dort heißt es: „Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie, auch wenn die Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Kinder sollen selbstverständlich auch weiterhin sozialen Kontakt zum anderen Elternteil behalten. Hinzu kommt: Gibt es eine Umgangsregelung oder eine gerichtliche Entscheidung zum Umgang, gilt sie trotz der Coronakrise weiter. Bei der Frage, wie man die persönliche Begegnung zwischen Eltern und Kind in Zeiten der Coronakrise am besten organisiert, dürfte eine Rolle spielen, wie das Kind zum anderen Elternteil gelangt und ob es auf dem Weg zu ihm mit weiteren Personen in Kontakt kommen würde bzw. wie sich das vermeiden ließe.“ (www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/)
     
  • Auf der Homepage „Legal Tribune Online“ wird von vermehrten Umgangsstreitigkeiten berichtet, die in der juristischen Praxis auftauchen und es wird klargestellt: „Einen Umgang mit der schlanken Begründung "wegen Corona" abzusagen ist also rechtswidrig – und wenn die Familie eine gerichtliche Vorgeschichte mit Titulierung und Ordnungsgeldandrohung hat, wird der Umgang vielleicht praktisch nicht schnell durchsetzbar sein, aber die Umgangsverweigerung müsste später mit einer Geldzahlung an die Staatskasse sanktioniert werden.“ Gleichzeitig werden dort grundlegend zu klärende Fragen aufgelistet, die es im Zuge einer differenzierten Güterabwägung im Einzelfall zu bearbeiten gilt. Auch wird dort davon berichtet, dass Umgangsberechtigte das Kind während des Umgangs für quarantänebedürftig erklären (lassen) und nicht zurückbringen. Dieses Verhalten sei nur dann legitim, wenn es nicht vorgeschoben ist und das Kind im Allgemeinen auch schon mal längere Zeit mit Übernachtungen, zum Beispiel in den Ferien, dort verbringt, so dass keine grundsätzlichen Kindeswohlaspekte gegen eine Verlängerung des Aufenthaltes sprechen. (www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-umgangsrecht)

Gerichtsurteil: Eltern darf der Besuch ihrer Kinder in einer stationären Einrichtung aufgrund von Corona nicht untersagt werden

Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung steht dem Besuch einer Mutter in einem Kinderschutzhaus nicht entgegen, die ihre dort untergebrachten Kinder sehen möchte. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg
mit einem am 17.04.2020 veröffentlichten Beschluss in einem Eilverfahren entschieden. Das in der Verordnung geregelte ausnahmslose Verbot verletze das Elterngrundrecht (Az.: 11 E 1630/20).
Hier der Podcast des ndr dazu: www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Trotz-Corona-Mutter-darf-Kinder-in-Kinderschutzhaus-besuchen/

​​​​​​​Familiengerichtliche Verfahren

In manchen Regionen ist trotz Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen nach § 155 FamFG aktuell mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen, viele Geschäftsstellen der Gerichte sind nur dürftig besetzt. (www.anwalt.de/rechtstipps/das-umgangsrecht-von-eltern)

In anderen führen die Familiengerichte ihre Arbeit fort, so z.B. in Dorsten.
(www.dorstenerzeitung.de/dorsten/coronavirus-gerichte-bleiben-geoeffnet)

Vor Ort sollte die konkrete Ausgestaltung der Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht zur Sicherstellung des Kinderschutzes in Zeiten von Corona besprochen und vereinbart werden.