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Rechtliche Fragen

Rechtslage
Der Rechtsanspruch auf Schulbegleitung besteht auch während der (teilweisen) Schulschließung fort. Kinder können durch Schulbegleitung sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht beim Lernen zu Hause unterstützt werden.

Schulbegleitung darf durch die Schulschließungen nicht einfach eingestellt werden. So führt das DIJuF aus:

„Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im schulischen Bereich haben in der Regel die grundsätzliche Hilfeberechtigung des seelisch behinderten Minderjährigen unberührt gelassen. Da der schulische Unterricht bzw. die Schulbildung in verändertem Format stattfinden, besteht der Eingliederungshilfebedarf dementsprechend in der Regel fort.“ (DIJuF: https://www.dijuf.de/coronavirus-faq.html#Rubrikteilh)


Es ist davon auszugehen, dass behinderungsbedingte Barrieren durch den Fernunterricht nicht verschwinden – sondern sich unter Umständen sogar intensivieren.

„Wenn der Hilfebedarf für eine Assistenzkraft weiterhin besteht, darf die entsprechende Leistung nicht eingestellt werden.“ (DIJuF, ebd.)


Die Umsetzung von Schulbegleitung ist außerdem nicht zwingend an den Ort Schule gebunden. Die Regelungen in den Gesetzesbüchern (§ 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB IX sowie § 35a Abs. 3 SGB VIII iVm § 90 Abs. 1 und 4) bieten eine Rechtsgrundlage dafür, dass in Ausnahmesituationen wie die der Corona-Pandemie Schulbegleitung „ausnahmsweise außerhalb der Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden darf“ (DIJuF, ebd.).


Spezialgesetzliche Vorschriften wie das Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder entsprechende (bundes-, landes- oder kommunalrechtliche) Verordnungen oder behördliche Verfügungen sind jedoch zu beachten: Denn diese können für die Leistung der Schulbegleitung erforderliche Tätigkeiten bzw. Kontakte auch untersagen.

Spezialgesetzliche Vorschriften der Länder

In der Regel findet man in den Corona-Verordnungen der Bundesländer jedoch keine derartigen Bestimmungen. Im Gegenteil: Schulbegleiter*innen sind z. T. sogar – in Bezug auf die von ihnen betreuten Schüler*innen – explizit vom Distanzgebot (1,5 Meter Mindestabstand) ausgenommen, und/oder die Inanspruchnahme von sozialen Hilfen, Beratungsangeboten und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe werden als „ausdrücklich zulässige Verhaltensweise“ aufgeführt. Siehe hierzu z. B.

  • Rheinland-Pfalz: Fünfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (5. CoBeLVO) (ausführliche Informationen finden Sie hier)

  • Schleswig-Holstein: Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen - Handreichung für Schulen (ausführliche Informationen finden Sie hier)
  • Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (§ 3) (ausführliche Informationen finden Sie hier)