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Rechtliche Fragen

Corona FAQ

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. hat FAQ zu rechtlichen Fragen in der Corona-Krise entwickelt, die fortlaufend ergänzt werden. Dort werden auch Fragen speziell zur Pflegekinderhilfe beantwortet. https://www.dijuf.de/coronavirus-faq.html#Rubrikpkh

Umgang mit den Eltern/Besuchskontakte

Je nach aktueller Rechtslage in Bund und Ländern in Bezug auf Kontaktbeschränkungen oder Ausgangssperren müssen Umgänge von Pflegekindern mit ihren Eltern angepasst werden, insbesondere bei angeordneter Quarantäne. Wie auch sonst steht das Umgangsbestimmungsrecht dem insoweit Personensorgeberechtigten zu und sollten im gemeinsamen Austausch für die jeweiligen Familien passende, auch kreative und innovative Lösungen gefunden werden, z.B. Videoanruf, E-Mail oder Telefon, ein Treffen zum gemeinsamen Spaziergang im Freien oder im Jugendamt. Der zuständige Pflegekinderdienst/ASD oder Fachberatung eines freien Trägers sollte vermitteln und unterstützen. 

​​​​​​​Betretungsverbote und Hausrecht

Das Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft stellt unter Punkt 03 Informationen zu Betretungsverboten und Besuchen von Pflegefamilien durch Vormund*innen und Fachkräfte zur Verfügung.
https://vormundschaft.net/vormundschaft-in-zeiten-der-corona-krise/

  

​​​​​​​Entschädigung für Verdienstausfall wegen Kita- und Schulschließung

Auch Pflegeeltern haben Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verdienstausfall, wenn sie wegen Schließung von Schule und Kindertagesbetreuung nicht arbeiten können. Dies gilt für Arbeitnehmer*innen und Selbstständige.

§ 56 Abs. 1a S. 3 Infektionsschutzgesetz: „Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

Erhöhtes Kurzarbeitergeld für Pflegeeltern

Wenn Pflegeeltern das Kindergeld zusteht, zählt das Pflegekind auch als Kind im Sinne des Kurzarbeitergelds und besteht ein Anspruch auf das um 7% erhöhte Kurzarbeitergeld (§ 105, § 149 Nr. 1 SGB III iVm § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Kinderbonus für Pflegeeltern

Der Kinderbonus in Höhe von 300€ pro Kind, der im September und Oktober 2020 mit dem Kindergeld ausgezahlt werden soll, geht an die Pflegeeltern, wenn diese kindergeldberechtigt sind. Das Besondere ist, dass seitens des Jugendamts keine Verrechnung mit dem Pflegegeld erfolgen darf, der Kinderbonus bleibt den Pflegefamilien somit erhalten (Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus, in Kraft gesetzt über Art. 11 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020: „Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des SGB VIII […] berücksichtigt“).

Hier finden Sie eine Stellungnahme des DIJuF zu einer Fragestellung zur Regelung des Kinderbonus in Bereitschaftspflegefamilien.