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Kontaktbeschränkungen in Gruppe und Einrichtung

Grundsätzlich wird eine stationäre Wohngruppe, genauso wie eine Wohngemeinschaft familienanalog angesehen. Von daher gelten zwischen den Bewohner*innen einer Gruppe keine Kontaktbeschränkungen.

Gruppenübergreifende Aktivitäten und Besuche fallen allerdings unter die Kontaktbeschränkungen und sind entsprechend zu vermeiden, auch wenn sich die Gruppen ggf. im gleichen Haus befinden. Zudem sind nicht zwingend notwendige Besuche in den Gruppen/Einrichtungen verboten. Weiterhin möglich und sinnvoll sind therapeutisch zwingend erforderliche oder medizinisch notwendige Besuche sowie notwendige Besuche von Mitarbeitenden des Jugendamtes bzw. des Vormundes oder der Vormündin.

Das Bundesforum Vormundschaft weist auf einer eigenen Seite zur Corona Pandemie darauf hin, dass Vormund*innen häufig ein Vertrauensverhältnis zu den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen haben und für diese gerade in der Krise ein wichtiger Pfeiler der Unterstützung sein können. „Bei Kindern und Jugendlichen, ihren Pflegefamilien sowie bei den Einrichtungen besteht zunehmend Beratungs- und Unterstützungsbedarf, der durch die Corona-Krise teilweise noch erhöht ist (s. auch weitere Punkte). Daher müssen Kontakte gerade jetzt aktiv gesucht und gestaltet werden – wo möglich auf elektronischem Wege, am besten in Form von Videokommunikation, wenn notwendig auch persönlich bei Einhalten von Verhaltensregeln“ (https://vormundschaft.net/vormundschaft-in-zeiten-der-corona-krise/)