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Zusammenarbeit mit Eltern gestalten

Nach Rechtsauffassung des DIJuF besteht das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern auch unter Coronabedingungen grundsätzlich fort, da sie nach Auffassung des Instituts zum absolut nötigsten Kontaktminimum zählen und deshalb nicht unter die Beschränkung der persönlichen Kontakte fallen.

Diesbezüglich verweist das Institut auf ein Spannungsfeld, welches es aktuell abzuwägen gilt. So hat eine  Einrichtung „Fürsorgepflichten sowohl gegenüber ihren Mitarbeiter*innen als auch gegenüber den anderen in der Einrichtung lebenden Kindern. Diese Fürsorgepflichten sind gegenüber dem Umgangsrecht der Eltern und des Kindes abzuwägen. Eine pauschale Annahme, dass stets das Umgangsrecht bzw. der Schutz der Mitarbeiter*innen und anderen Kinder vorgehe, lässt sich nicht treffen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden und zu prüfen, inwieweit durch andere Schutzvorkehrungen den Fürsorgepflichten nachgekommen wird, bevor als das letzte Mittel der Umgang ganz untersagt wird. Kann das Nähebedürfnis des Kindes nicht durch alternative Kontaktmethoden erfüllt werden und drohen ihm durch die Aussetzung des persönlichen Kontakts erhebliche Belastungen, muss ein möglichst „ansteckungssicherer“ Weg zur Wahrnehmung der Umgänge gefunden werden.“ (siehe DIJuF). Dies gilt natürlich nur, wenn keine Quarantäne angeordnet ist.

Besuchskontakte in den Wohngruppen durch Eltern und andere Familienangehörige sind zurzeit allerdings auf Grund der aktuellen Schutzvorkehrungen eingeschränkt oder nicht möglich. Auch auf Heimfahrt Wochenenden soll aus diesen Gründen aktuell verzichtet werden, da dies nach Rückkehr der Kinder das Infektionsrisiko für die gesamte Wohngruppe erhöht. Sollen Umgangskontakte in der unmittelbaren persönlichen Begegnung stattfinden, so ist klar, dass diese außerhalb der Einrichtung stattfinden.

Es empfiehlt sich somit unmittelbar mit den Eltern ins Gespräch zu gehen, um die potenziellen Ansteckungsrisiken bei Kontakten zu erläutern und wenn es keine gewichtigen Gründe für eine unmittelbare Begegnung gibt, gemeinsam nach Wegen zu suchen, um in Kontakt mit dem Kind zu bleiben ohne sich physisch zu nah zu kommen. So sollten großzügige Kontaktregelungen im Einzelfall über Telefon, E-Mail, Videokonferenzen oder Ähnlichem ermöglicht werden. Über diese Kontaktmöglichkeiten kann auch sichergestellt werden, dass Kinder sich nicht zu große Sorgen um den Gesundheitszustand ihrer Eltern machen und sich die Eltern nicht um ihre Kinder sorgen müssen.

Ziel sollte es immer sein, zu einer möglichst einvernehmlichen Lösung zwischen allen Beteiligten zu kommen. Gelingt die nicht, „muss im Zweifel beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung der Umgangskontakte angeregt werden; bzw. im Falle einer bestehenden gerichtlichen Anordnung eine Abänderung derselben.“ (siehe DIJuF)

 

Good practice Beispiel:

Wie im Heilpädagogischen Kinderheim Oberotterbach mit diesen Abwägungsprozessen umgegangen wird, beschreibt die Leiterin der Einrichtung Frau Janke.

 

 

 

Checkliste für Besuchskontake – StJA Eschweiler

Die Ev. Jugendhilfe Friedenshort GmbH hat ein Formular entwickelt, um mit Eltern Vereinbarungen zur Kontaktgestaltung und zur Umsetzung von Hygienevorschriften bei Beurlaubungen zu treffen.