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Informationen zu finanzieller Hilfe

Sozialdienstleister Einsatzgesetz (SodEG)

Das Gesetz regelt den Einsatz und die Absicherung sozialer Dienstleister zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG).

Dieses Gesetz ermöglicht insbesondere Dienstleistern eine Absicherung, die im Rahmen der Corona-Krise freigewordene Kapazitäten nicht mit zusätzlich beauftragten Hilfen (z.B. nach dem SGB VIII) auslasten und refinanzieren können.

Ist für solche Dienstleister und Einrichtungen die Leistungserbringung aufgrund der aktuellen Situation nicht mehr möglich (z.B. für bisherige Schulbegleiter bei Schulschließungen), wird mit diesem Gesetz nun gewährleistet, dass Leistungsträger im Rahmen der bisherigen Zuständigkeiten (z.B. Jugendämter) in diesem Zeitraum den Bestand dieser Träger weitgehend sicherstellen können.

Dies ist insbesondere hilfreich für:

  • Wohlfahrtsverbände, die kaum Risikorücklagen bilden können und häufig keine Kredite aufnehmen dürfen
  • die Fortführung von Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen
  • das Nutzen freigewordener Kapazitäten zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Daher regelt das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG):

  1. den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und
  2. einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister.

 

* Weiterführende Informationen zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) sind der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu entnehmen:

* FAQ - Häufige Fragen und Antworten finden sich in folgendem Dokument. Jüngste Änderungen sind in dem Dokument gelb markiert:

  • Zum Dokument gelangen Sie hier.
     

* Verfahrensabsprachen zur Umsetzung des SodEG finden Sie hier:

* Den Gesetzestext finden Sie hier:

* weiterführende Informationen zur finanziellen Absicherung